Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (UdSSR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1972Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 5
Die Empfangsbekenntnisse oder Bestätigungen über die Zustellung von Schriftstücken und die Erledigungsakten zu Rechtshilfeersuchen sind in deutscher oder russischer Sprache zu verfassen; sind sie in einer anderen Sprache verfaßt, so müssen sie mit einer Übersetzung in eine der genannten Sprachen versehen sein.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12029022
Alte Dokumentnummer
N2197216265T