Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Griechenland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 378/1972Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1972,
Typ
Vertrag – Griechenland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel XIIArtikel römisch zwölf
(1) Erzeugnisse, Verpackung und Werbemittel sowie Rechnungen, Frachtbriefe und sonstige Geschäftspapiere, die sich bei Inkrafttreten des Übereinkommens (Artikel V) im Gebiet eines der Vertragsstaaten befinden und rechtmäßig mit Angaben versehen worden sind, die nach diesem Abkommen nicht benützt werden dürfen, können bis zum Ablauf von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens (Artikel V) im geschäftlichen Verkehr abgesetzt oder aufgebraucht werden.(1) Erzeugnisse, Verpackung und Werbemittel sowie Rechnungen, Frachtbriefe und sonstige Geschäftspapiere, die sich bei Inkrafttreten des Übereinkommens (Artikel römisch fünf) im Gebiet eines der Vertragsstaaten befinden und rechtmäßig mit Angaben versehen worden sind, die nach diesem Abkommen nicht benützt werden dürfen, können bis zum Ablauf von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens (Artikel römisch fünf) im geschäftlichen Verkehr abgesetzt oder aufgebraucht werden.
(2) Im Falle der Änderung oder Erweiterung der in dem Übereinkommen (Artikel V) enthaltenen Listen der Bezeichnungen sind die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Artikels anzuwenden mit der Maßgabe, daß die Frist von 18 Monaten mit dem Inkrafttreten des geänderten Übereinkommens (Artikel V) beginnt.(2) Im Falle der Änderung oder Erweiterung der in dem Übereinkommen (Artikel römisch fünf) enthaltenen Listen der Bezeichnungen sind die Bestimmungen des Absatz eins, dieses Artikels anzuwenden mit der Maßgabe, daß die Frist von 18 Monaten mit dem Inkrafttreten des geänderten Übereinkommens (Artikel römisch fünf) beginnt.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12029074
Alte Dokumentnummer
N2197224741S