Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 19.08.1972 — BGBl. Nr. 378/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute19.08.1972 BGBl. Nr. 378/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Griechenland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1972,

Typ

Vertrag – Griechenland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

19.08.1972BGBl. Nr. 378/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel römisch zwölf

(1) Erzeugnisse, Verpackung und Werbemittel sowie Rechnungen, Frachtbriefe und sonstige Geschäftspapiere, die sich bei Inkrafttreten des Übereinkommens (Artikel römisch fünf) im Gebiet eines der Vertragsstaaten befinden und rechtmäßig mit Angaben versehen worden sind, die nach diesem Abkommen nicht benützt werden dürfen, können bis zum Ablauf von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens (Artikel römisch fünf) im geschäftlichen Verkehr abgesetzt oder aufgebraucht werden.

(2) Im Falle der Änderung oder Erweiterung der in dem Übereinkommen (Artikel römisch fünf) enthaltenen Listen der Bezeichnungen sind die Bestimmungen des Absatz eins, dieses Artikels anzuwenden mit der Maßgabe, daß die Frist von 18 Monaten mit dem Inkrafttreten des geänderten Übereinkommens (Artikel römisch fünf) beginnt.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10002233

Dokumentnummer

NOR12029074

Alte Dokumentnummer

N2197224741S