Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Griechenland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 378/1972Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1972,
Typ
Vertrag – Griechenland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1) Dem Abkommen unterliegen die Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft, die unter die im Artikel IV genannten Gruppen fallen und im Übereinkommen nach Artikel V näher bezeichnet sind.(1) Dem Abkommen unterliegen die Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft, die unter die im Artikel römisch vier genannten Gruppen fallen und im Übereinkommen nach Artikel römisch fünf näher bezeichnet sind.
(2) Unter Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen im Sinne dieses Abkommens werden alle Hinweise verstanden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Herkunft eines Erzeugnisses beziehen. Ein solcher Hinweis besteht im allgemeinen aus einer geographischen Bezeichnung. Er kann aber auch aus anderen Angaben bestehen, wenn innerhalb beteiligter Verkehrskreise des Herkunftslandes darin im Zusammenhang mit dem so bezeichneten Erzeugnis, ein Hinweis auf das Erzeugungsland erblickt wird. Die genannten Bezeichnungen können neben einer Aussage über die Herkunft aus einem bestimmten geographischen Bereich auch eine Aussage über die Qualität des betreffenden Erzeugnisses enthalten. Diese besonderen Eigenschaften der Erzeugnisse werden ausschließlich oder überwiegend durch geographische oder auch menschliche Einflüsse bedingt.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12029064
alte Dokumentnummer
N2197224731S