Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Griechenland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 378/1972Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1972,
Typ
Vertrag – Griechenland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(1) Die auf Grund des Abkommens geschützten österreichischen Bezeichnungen sind im Gebiet des Königreiches Griechenland ausschließlich österreichischen Erzeugnissen vorbehalten.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Artikels stehen dem Gebrauch eines griechischen Eigennamens auf dem Gebiet des Königreiches Griechenland nicht entgegen, wenn dieser Name zur Gänze oder zum Teil einem österreichischen Eigennamen entspricht, der gleichzeitig eine Bezeichnung ist, die auf Grund des Abkommens geschützt ist. In diesem Falle darf der griechische Eigenname nicht in die deutsche Sprache übersetzt werden.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, dieses Artikels stehen dem Gebrauch eines griechischen Eigennamens auf dem Gebiet des Königreiches Griechenland nicht entgegen, wenn dieser Name zur Gänze oder zum Teil einem österreichischen Eigennamen entspricht, der gleichzeitig eine Bezeichnung ist, die auf Grund des Abkommens geschützt ist. In diesem Falle darf der griechische Eigenname nicht in die deutsche Sprache übersetzt werden.
Anmerkung
Konkretisierung des Begriffs "Eigennamen" in Z. 2 des Protokolls.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12029068
Alte Dokumentnummer
N2197224735S