Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Russische Föderation)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1972Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1972,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Beachte
Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.
Text
Artikel 6
Jeder der Vertragschließenden Teile ist berechtigt, gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter und ohne Anwendung von Zwang an seine eigene Staatsangehörigen, die sich auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles aufhalten, unmittelbar zustellen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2013
Dokumentnummer
NOR12028992
Alte Dokumentnummer
N2197214808A