Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 24.08.1991 — BGBl. Nr. 112/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute24.08.1991 BGBl. Nr. 112/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1972,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

24.08.1991BGBl. Nr. 112/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 1

Die Staatsangehörigen jedes der Vertragschließenden Teile haben auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Vertragschließenden Teiles auftreten; unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit sind sie von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten befreit.

Anmerkung

Da dem Verfahrensrecht der UdSSR die Einrichtung der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten unbekannt ist, sind Angehörige der UdSSR immer von einer solchen Sicherheitsleistung befreit.

Schlagworte

Prozeßkostenvorschuß, aktorische Kaution, Prozeßkostensicherheitsleistung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2013

Gesetzesnummer

10002236

Dokumentnummer

NOR12029000

Alte Dokumentnummer

N2197214817A