Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 24.08.1991 — BGBl. Nr. 112/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute24.08.1991 BGBl. Nr. 112/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1972,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

24.08.1991BGBl. Nr. 112/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Handelssachen werden durch die Gerichte des ersuchten Staates erledigt; diese Ersuchen und die Erledigungsakten werden auf diplomatischem Wege übersendet.
  2. Absatz 2,Zusätzliche Mitteilungen betreffend die Rechtshilfeersuchen werden ebenfalls auf diplomatischem Wege übersendet.
  3. Absatz 3,Die Schreiben zur Übermittlung der Rechtshilfeersuchen und die gemäß Absatz 2 vom ersuchenden Staat erteilten zusätzlichen Auskünfte werden entweder in der Sprache des ersuchten Staates verfaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2013

Gesetzesnummer

10002236

Dokumentnummer

NOR12029002

Alte Dokumentnummer

N2197214819A