Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.06.1972 — BGBl. Nr. 145/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.06.1972 BGBl. Nr. 145/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anzeiger aufgebotener Wertpapiere

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1972,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.06.1972BGBl. Nr. 145/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

20/12 Urkunden

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Gerichte haben in den im Paragraph 6, Absatz 2, des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 angeführten Fällen eine Ausfertigung der Edikte über die Einleitung des Aufgebotsverfahrens und der Beschlüsse über die Kraftloserklärung oder die Einstellung des Kraftloserklärungsverfahrens dem Herausgeber zu übersenden.
  2. Absatz 2,Die Mitteilungen der Sicherheitsbehörden über Verlustanzeigen haben die im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 bezeichneten Angaben zu enthalten. Ferner ist ein Widerruf vor Ablauf der Höchstdauer der Bekanntmachungsfrist, nicht aber der Ablauf der gesetzlichen Frist dem Herausgeber bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Die Ausfertigungen der Edikte und die Mitteilungen über Verlustanzeigen sind dem Herausgeber erst zu übersenden, wenn das Entgelt für die Einschaltung entrichtet worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012

Gesetzesnummer

10002237

Dokumentnummer

NOR12029045

alte Dokumentnummer

N2197221932S