Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anzeiger aufgebotener Wertpapiere
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1972Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Gerichte haben in den im § 6 Abs. 2 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 angeführten Fällen eine Ausfertigung der Edikte über die Einleitung des Aufgebotsverfahrens und der Beschlüsse über die Kraftloserklärung oder die Einstellung des Kraftloserklärungsverfahrens dem Herausgeber zu übersenden.Die Gerichte haben in den im Paragraph 6, Absatz 2, des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 angeführten Fällen eine Ausfertigung der Edikte über die Einleitung des Aufgebotsverfahrens und der Beschlüsse über die Kraftloserklärung oder die Einstellung des Kraftloserklärungsverfahrens dem Herausgeber zu übersenden.
(2)Absatz 2,Die Mitteilungen der Sicherheitsbehörden über Verlustanzeigen haben die im § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 bezeichneten Angaben zu enthalten. Ferner ist ein Widerruf vor Ablauf der Höchstdauer der Bekanntmachungsfrist, nicht aber der Ablauf der gesetzlichen Frist dem Herausgeber bekanntzugeben.Die Mitteilungen der Sicherheitsbehörden über Verlustanzeigen haben die im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 bezeichneten Angaben zu enthalten. Ferner ist ein Widerruf vor Ablauf der Höchstdauer der Bekanntmachungsfrist, nicht aber der Ablauf der gesetzlichen Frist dem Herausgeber bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Die Ausfertigungen der Edikte und die Mitteilungen über Verlustanzeigen sind dem Herausgeber erst zu übersenden, wenn das Entgelt für die Einschaltung entrichtet worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012
Dokumentnummer
NOR12029045
alte Dokumentnummer
N2197221932S