Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anzeiger aufgebotener Wertpapiere
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1972Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
§ 9.Paragraph 9,
Das sich aus dem § 6 ergebende Entgelt ist nur für Edikte und Verlustanzeigen zu entrichten, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeschaltet werden. Für die bis dahin eingeschalteten Edikte und Verlustanzeigen sind die bisherigen Anordnungen anzuwenden. Das sich aus dem Paragraph 6, ergebende Entgelt ist nur für Edikte und Verlustanzeigen zu entrichten, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeschaltet werden. Für die bis dahin eingeschalteten Edikte und Verlustanzeigen sind die bisherigen Anordnungen anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012
Dokumentnummer
NOR12029047
alte Dokumentnummer
N2197221934S