Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kennzeichen - Algerisches Institut für Weinbau und Wein
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 134/1973Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Kennzeichen des algerischen Institutes für Weinbau und Wein, das im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, Anwendung findet.Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß Paragraph 6, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Kennzeichen des algerischen Institutes für Weinbau und Wein, das im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, Anwendung findet.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2013
Dokumentnummer
NOR12029094
Alte Dokumentnummer
N2197310068W