Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwendung des Zeichens „Produktdeklaration“ für Staubsauger
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 300/1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1994Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Das in der Anlage 1 zur Verordnung BGBl. Nr. 54/1972 abgebildete Zeichen („pd-Zeichen“) darf im geschäftlichen Verkehr für Staubsauger nur dann verwendet werden, wenn es die im § 2 vorgesehenen Angaben in der im § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 54/1972 vorgesehenen Form enthält. Das in der Anlage 1 zur Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1972, abgebildete Zeichen („pd-Zeichen“) darf im geschäftlichen Verkehr für Staubsauger nur dann verwendet werden, wenn es die im Paragraph 2, vorgesehenen Angaben in der im Paragraph 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1972, vorgesehenen Form enthält.
Anmerkung
Über die Erweiterung der Verwendung des pd-Zeichens für Staubsauger
siehe die V BGBl. Nr. 43/1975.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026
Dokumentnummer
NOR12029101
Alte Dokumentnummer
N2197310451S