Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwendung des Zeichens „Produktdeklaration“ für elektrische Kühlschränke
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 429/1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1994Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Fall der Verwendung des pd-Zeichens im geschäftlichen Verkehr sind die in der Anlage dieser Verordnung vorgesehenen Kennzeichnungselemente und die diesen entsprechenden Angaben in unveränderter Reihenfolge anzugeben.
(2)Absatz 2,Kennzeichnungselemente des Abschnittes I lit. e sublit. dd und ee der Anlage dieser Verordnung und die diesen entsprechenden Angaben sind nur so weit anzuführen, als sie für das jeweilige Gerät zutreffen.Kennzeichnungselemente des Abschnittes römisch eins Litera e, Sub-Litera, d, d und e, e der Anlage dieser Verordnung und die diesen entsprechenden Angaben sind nur so weit anzuführen, als sie für das jeweilige Gerät zutreffen.
(3)Absatz 3,Die Anführung des Kennzeichnungselementes des Abschnittes III Z 1 lit. a („Kühlleistung“) der Anlage dieser Verordnung und der diesem entsprechenden Angaben steht frei.Die Anführung des Kennzeichnungselementes des Abschnittes römisch drei Ziffer eins, Litera a, („Kühlleistung“) der Anlage dieser Verordnung und der diesem entsprechenden Angaben steht frei.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026
Dokumentnummer
NOR12029106
Alte Dokumentnummer
N2197310456S