Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
29.08.1973 bis 14.10.1994 — BGBl. Nr. 430/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 129.08.197314.10.1994 BGBl. Nr. 430/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwendung des Zeichens „Produktdeklaration“ für elektrische Tiefkühl- und Gefriergeräte für den Haushalt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

29.08.1973BGBl. Nr. 430/1973

Außerkrafttretensdatum

14.10.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1994

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Anlage 1

Kennzeichnungselemente

Bemerkungen für die Angaben zuden Kennzeichnungselementen

römisch eins. Bezeichnung:

römisch eins. Anzugeben sind:

  1. Litera a
    Type:
  1. Litera a
    Name und Typennummer des Gerätes (die Angabe einer Marke ist zulässig);
  1. Litera b
    Deklariert durch:
  1. Litera b
    Name bzw. Firma und Sitz (Ort);
  1. Litera c
    Geräteart:
  1. Litera c
    „Tiefkühltruhe“, „Tiefkühlschrank“, „Gefriertruhe“ oder „Gefrierschrank“;
  1. Litera d
    Gewicht:
  1. Litera d
    Gewicht ohne Verpackung in Kilogramm;
  1. Litera e
    Abmessungen:
  1. Litera e
    die Abmessungen in Zentimetern;
  1. Sub-Litera, a, a
    Breite:

 

  1. Sub-Litera, b, b
    Breite mit geöffneter Türe:
  1. Sub-Litera, b, b
    zusätzlich eine graphische Darstellung;
  1. Sub-Litera, c, c
    Höhe:

 

  1. Sub-Litera, d, d
    Höhe mit geöffnetem Deckel:

 

  1. Sub-Litera, e, e
    Tiefe:

 

  1. Sub-Litera, f, f
    Tiefe mit geöffneter Türe:
  1. Sub-Litera, f, f
    zusätzlich eine graphische Darstellung;
  1. Sub-Litera, g, g
    Maximaler Vorsprung nach hinten:

 

  1. Sub-Litera, h, h
    Verstellbare Höhe:

 

  1. Litera f
    Türe angeschlagen:
  1. Litera f
    „rechts“, „links“ oder „oben“.

römisch zwei. Entspricht den österreichischen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften.

römisch zwei. Die Angabe eines vorliegenden österreichischen oder von Österreich anerkannten elektronischen Sicherheitszeichens (z. B. ÖVE, E) ist zulässig.

römisch drei. Leistung:

römisch drei.

  1. Ziffer eins
    Technische Angaben:
  1. Ziffer eins
    Anzugeben sind:
  1. Litera a
    Gefriervermögen:
  1. Litera a
    das Gefriervermögen in Kilogramm pro 24 Stunden (siehe Anlage 2 Abschnitt römisch fünf);
  1. Litera b
    Durchschnittliche Energieaufnahme:
  1. Litera b
    die durchschnittliche Energieaufnahme in Kilowatt pro 24 Stunden bei einer Umgebungstemperatur von 25 ºC, wobei das Gerät nach Anlage 2 Abschnitt römisch vier Ziffer 2, beladen ist. Wenn es mit einem Temperaturregler ausgerüstet ist, der vom Benützer verstellt werden kann, sind zwei Messungen auszuführen, wobei in einem Fall das wärmste Paket kälter ist als -18 ºC, im anderen Fall wärmer als -18 ºC sein muß. Nach Erreichen des Beharrungszustandes wird die Energieaufnahme gemessen bzw. festgestellt. Aus den gefundenen Meßwerten wird durch lineares Interpolieren die Energieaufnahme für eine mittlere Temperatur des wärmsten Paketes von -18 ºC ermittelt.
  1. Ziffer 2
    Stromversorgung:
  1. Ziffer 2
    Anzugeben sind:
  1. Litera a
    Anschlußwert:
  1. Litera a
    die maximale Leistungsaufnahme in Watt;
  1. Litera b
    Spannung:
  1. Litera b
    die Spannung oder der Spannungsbereich in Volt;
  1. Litera c
    Stromart:
  1. Litera c
    „Wechselstrom“, „Gleichstrom“ oder „Gleich- und Wechselstrom“.
  1. Ziffer 3
    Ausstattung:

              3.

  1. Litera a
    Bruttoinhalt:
  1. Litera a
    Der Bruttoinhalt ist durch Summierung der leicht meßbaren Teilvolumen zu ermitteln. Rundungen, Hohlräume und feste Einbauten sind hiebei zu berücksichtigen; unberücksichtigt bleiben ohne Werkzeuge herausnehmbare Teile.
  1. Litera b
    Nettoinhalt:
  1. Litera b
    Zur Bestimmung des Nettoinhaltes sind vom Bruttoinhalt abzuziehen:

 

  1. Sub-Litera, a, a
    Das Volumen außerhalb der Stapelmarke,

 

  1. Sub-Litera, b, b
    das nicht nutzbare Volumen der beweglichen Körbe, Absteller und Wände, wenn der Hersteller angibt, daß diese Einrichtungen für den ordnungsgemäßen Betrieb des Gerätes und die Erreichung der Anforderungen notwendig sind,

 

  1. Sub-Litera, c, c
    das für die Umluft notwendige Volumen bei Kühlung mit bewegter Luft.

 

Die das Volumen unter Litera a und b betreffenden Angaben haben in Litern zu erfolgen, wobei diese Angaben von den auf dem Typenschild angeführten um nicht mehr als 3 % abweichen dürfen.

  1. Litera c
    Schnellgefrierung:
  1. Litera c
    Anzugeben ist „ja“ (wenn die Möglichkeit besteht, bei geschaltetem Dauerlauf des Aggregates durch direkten Kontakt von Ware und Kühlfläche eine beschleunigte Gefrierung zu erreichen) oder „nein“.
  1. Litera d
    Ausführung des Innenraumes (Verdampfer):
  1. Litera d
    Anzugeben ist „Edelstahl“, „Aluminium“, „lackiert“.
  1. Litera e
    Ausführung des Außenmantels:
  1. Litera e
    Anzugeben ist „Edelstahl“, „Kunststoff“, „kunststoff-beschichtet“, „emailliert“, „lackiert“.

 

 

 

 

Schlagworte

Tiefkühlgeräte

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026

Gesetzesnummer

10002264

Dokumentnummer

NOR12029112

Alte Dokumentnummer

N2197310508S