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Art. 15

Fassungen
ab 11.08.1973 — BGBl. Nr. 397/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute11.08.1973 BGBl. Nr. 397/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO-Abkommen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

11.08.1973BGBl. Nr. 397/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 15

Inkrafttreten des Übereinkommens

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen tritt drei Monate, nachdem zehn Mitgliedstaaten des Pariser Verbandes und sieben Mitgliedstaaten des Berner Verbandes eine der in Artikel 14 Absatz (1) vorgesehenen Handlungen vorgenommen haben, in Kraft, wobei ein Staat, der Mitglied beider Verbände ist, in beiden Gruppen gezählt wird. Zu diesem Zeitpunkt tritt dieses Übereinkommen auch für die Staaten in Kraft, die, ohne Mitglied eines der beiden Verbände zu sein, drei Monate vor diesem Zeitpunkt oder früher eine der in Artikel 14 Absatz (1) vorgesehenen Handlungen vorgenommen haben.
  2. Absatz 2,Für jeden anderen Staat tritt dieses Übereinkommen drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieser Staat eine der in Artikel 14 Absatz (1) vorgesehenen Handlungen vorgenommen hat.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025

Gesetzesnummer

10002269

Dokumentnummer

NOR12029258

Alte Dokumentnummer

N2197325393S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/397/A15/NOR12029258