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Art. 2

Fassungen
ab 11.08.1973 — BGBl. Nr. 397/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute11.08.1973 BGBl. Nr. 397/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO-Abkommen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

11.08.1973BGBl. Nr. 397/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Übereinkommens bedeutet:

  1. Litera i
    „Organisation“ die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO/OMPI);
  2. Sub-Litera, i, i
    „Internationales Büro“ das Internationale Büro für geistiges Eigentum;
  3. iii
    „Pariser Verbandsübereinkunft“ die Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 einschließlich aller revidierten Fassungen;
  4. Sub-Litera, i, v
    „Berner Übereinkunft“ die Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886 einschließlich aller revidierten Fassungen;
  5. Litera v
    „Pariser Verband“ der durch die Pariser Verbandsübereinkunft errichtete internationale Verband;
  6. Sub-Litera, v, i
    „Berner Verband“ der durch die Berner Übereinkunft errichtete internationale Verband;
  7. vii
    „Verbände“ der Pariser Verband, die im Rahmen dieses Verbandes errichteten besonderen Verbände und Sonderabkommen, der Berner Verband sowie jede andere internationale Vereinbarung zur Förderung des Schutzes des geistigen Eigentums, deren Verwaltung durch die Organisation nach Artikel 4 Ziffer iii) übernommen wird;
  8. viii
    „geistiges Eigentum“ die Rechte betreffend
  • Strichaufzählung
    die Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft,
  • Strichaufzählung
    die Leistungen der ausübenden Künstler, die Tonträger und Funksendungen,
  • Strichaufzählung
    die Erfindungen auf allen Gebieten der menschlichen Tätigkeit,
  • Strichaufzählung
    die wissenschaftlichen Entdeckungen,
  • Strichaufzählung
    die gewerblichen Muster und Modelle,
  • Strichaufzählung
    die Fabrik-, Handels- und Dienstleistungsmarken sowie die Handelsnamen und Geschäftsbezeichnungen,
  • Strichaufzählung
    den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb
und alle anderen Rechte, die sich aus der geistigen Tätigkeit auf gewerblichem, wissenschaftlichem, literarischem oder künstlerischem Gebiet ergeben.

Schlagworte

PVÜ, BÜ, RBÜ

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025

Gesetzesnummer

10002269

Dokumentnummer

NOR12029245

alte Dokumentnummer

N2197325380S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/397/A2/NOR12029245