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Art. 20

Fassungen
ab 11.08.1973 — BGBl. Nr. 397/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute11.08.1973 BGBl. Nr. 397/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO-Abkommen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

11.08.1973BGBl. Nr. 397/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 20

Schlußbestimmungen

  1. Absatz eins,a) Dieses Übereinkommen wird in einer Urschrift in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und bei der schwedischen Regierung hinterlegt.

    Litera b Dieses Übereinkommen liegt bis zum 13. Januar 1968 in Stockholm zur Unterzeichnung auf.

  2. Absatz 2,Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Konsultierung der beteiligten Regierungen in deutscher, italienischer und portugiesischer Sprache sowie in anderen Sprachen hergestellt, die die Konferenz bestimmen kann.
  3. Absatz 3,Der Generaldirektor übermittelt zwei beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens und jeder von der Konferenz beschlossenen Änderung den Regierungen der Mitgliedstaaten des Pariser Verbandes und des Berner Verbandes sowie der Regierung jedes anderen Staaten, wenn er diesem Übereinkommen beitritt, und der Regierung jedes anderen Staaten, die es verlangt. Die Abschriften des unterzeichneten Textes des Übereinkommens, die den Regierungen übermittelt werden, werden von der schwedischen Regierung beglaubigt.
  4. Absatz 4,Der Generaldirektor läßt dieses Übereinkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

Schlagworte

UN

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025

Gesetzesnummer

10002269

Dokumentnummer

NOR12029263

Alte Dokumentnummer

N2197325398S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/397/A20/NOR12029263