Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1973Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1973,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Text
Artikel 18
Jeder Staat, der eine der in Artikel 5, Abs. 3, in Artikel 6 Abs. 2, in Artikel 16 Abs. 1 oder in Artikel 17 vorgesehenen Erklärungen abgegeben hat, kann durch eine neue, an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen gerichtete Mitteilung ihre Tragweite einschränken oder sie zurückziehen.Jeder Staat, der eine der in Artikel 5, Absatz 3,, in Artikel 6 Absatz 2,, in Artikel 16 Absatz eins, oder in Artikel 17 vorgesehenen Erklärungen abgegeben hat, kann durch eine neue, an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen gerichtete Mitteilung ihre Tragweite einschränken oder sie zurückziehen.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2026
Dokumentnummer
NOR12029282
Alte Dokumentnummer
N2197325419S