Rechtstracker.at

Art. 27

Fassungen
ab 09.06.1973 — BGBl. Nr. 413/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute09.06.1973 BGBl. Nr. 413/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

09.06.1973BGBl. Nr. 413/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 27

Ziffer eins Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Ratifikation, der Annahme oder des Beitritts oder in jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen gerichtete Mitteilung erklären, daß dieses Abkommen sich auf alle oder einen Teil der Gebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, vorausgesetzt, daß das Welturheberrechtsabkommen oder die Internationale Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst auf die betreffenden Gebiete anwendbar ist. Diese Mitteilung wird drei Monate nach ihrem Empfang wirksam.

Ziffer 2 Die in Artikel 5 Absatz 3,, in Artikel 6 Absatz 2,, in Artikel 16 Absatz eins,, in Artikel 17 oder in Artikel 18 genannten Erklärungen und Mitteilungen können auf alle oder einen Teil der in Absatz 1 genannten Gebiete erstreckt werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026

Gesetzesnummer

10002270

Dokumentnummer

NOR12029291

Alte Dokumentnummer

N2197325428S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/413/A27/NOR12029291