Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 09.06.1973 — BGBl. Nr. 413/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute09.06.1973 BGBl. Nr. 413/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

09.06.1973BGBl. Nr. 413/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 6

Ziffer eins Jeder vertragschließende Staat gewährt den Sendeunternehmen Inländerbehandlung, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  1. Litera a
    Der Sitz des Sendeunternehmens liegt in einem anderen vertragschließenden Staat;
  2. Litera b
    die Sendung ist von einem im Gebiet eines anderen vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden.

Ziffer 2 Jeder vertragschließende Staat kann durch eine beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegte Mitteilung erklären, daß er Sendungen nur Schutz gewähren wird, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist. Diese Mitteilung kann bei der Ratifikation, der Annahme oder dem Beitritt oder in jedem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden; im letzten Fall wird sie erst sechs Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Anmerkung

Einen Vorbehalt nach Art. 6 Abs. 2 haben erklärt: Dänemark, Fidschi, Großbritannien, Italien, Norwegen, Finnland, Irland.

Schlagworte

Anknüpfung

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026

Gesetzesnummer

10002270

Dokumentnummer

NOR12029270

Alte Dokumentnummer

N2197325407S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/413/A6/NOR12029270