Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1973Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1973,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
1.Ziffer eins Jeder vertragschließende Staat gewährt den Sendeunternehmen Inländerbehandlung, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
Der Sitz des Sendeunternehmens liegt in einem anderen vertragschließenden Staat;
die Sendung ist von einem im Gebiet eines anderen vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden.
2.Ziffer 2 Jeder vertragschließende Staat kann durch eine beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegte Mitteilung erklären, daß er Sendungen nur Schutz gewähren wird, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist. Diese Mitteilung kann bei der Ratifikation, der Annahme oder dem Beitritt oder in jedem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden; im letzten Fall wird sie erst sechs Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.
Anmerkung
Einen Vorbehalt nach Art. 6 Abs. 2 haben erklärt: Dänemark, Fidschi, Großbritannien, Italien, Norwegen, Finnland, Irland.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2026
Dokumentnummer
NOR12029270
Alte Dokumentnummer
N2197325407S