Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1973Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1973,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10aArtikel 10 a
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 10bis
[Schutz gegen unlauteren Wettbewerb]
(1)Absatz eins,Die Verbandsländer sind gehalten, den Verbandsangehörigen einen wirksamen Schutz gegen unlauteren Wettbewerb zu sichern.
(2)Absatz 2,Unlauterer Wettbewerb ist jede Wettbewerbshandlung, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel zuwiderläuft.
(3)Absatz 3,Insbesondere sind zu untersagen:
alle Handlungen, die geeignet sind, auf irgendeine Weise eine Verwechslung mit der Niederlassung, den Erzeugnissen oder der gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeit eines Wettbewerbers hervorzurufen;
die falschen Behauptungen im geschäftlichen Verkehr, die geeignet sind, den Ruf der Niederlassung, der Erzeugnisse oder der gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeit eines Wettbewerbers herabzusetzen.
Angaben oder Behauptungen, deren Verwendung im geschäftlichen Verkehr geeignet ist, das Publikum über die Beschaffenheit, die Art der Herstellung, die wesentlichen Eigenschaften, die Brauchbarkeit oder die Menge der Waren irrezuführen.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2020
Dokumentnummer
NOR12029419
Alte Dokumentnummer
N2197327239S