Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1973Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1973,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 12
[Besonderes nationales Amt für gewerbliches Eigentum]
(1)Absatz eins,Jedes der Verbandsländer verpflichtet sich, ein besonderes Amt für das gewerbliche Eigentum und eine Zentralhinterlegungsstelle einzurichten, um die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder Modelle und die Fabrik- oder Handelsmarken der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen.
(2)Absatz 2,Dieses Amt wird ein regelmäßig erscheinendes amtliches Blatt herausgeben. Es wird regelmäßig veröffentlichen:
die Namen der Inhaber der erteilten Patente mit einer kurzen Bezeichnung der patentierten Erfindungen;
die Abbildungen der eingetragenen Marken.
Anmerkung
1. zum Abs. 1: Das ist in Österreich das Patentamt
2. zum Abs. 2: Patentblatt (§ 79 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970), Österreichischer Musteranzeiger (§ 33 MuSchG, BGBl. Nr. 497/1990)
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2021
Dokumentnummer
NOR12029422
Alte Dokumentnummer
N2197327242S