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Art. 12

Fassungen
ab 18.08.1973 — BGBl. Nr. 399/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute18.08.1973 BGBl. Nr. 399/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

18.08.1973BGBl. Nr. 399/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 12

[Besonderes nationales Amt für gewerbliches Eigentum]

  1. Absatz eins,Jedes der Verbandsländer verpflichtet sich, ein besonderes Amt für das gewerbliche Eigentum und eine Zentralhinterlegungsstelle einzurichten, um die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder Modelle und die Fabrik- oder Handelsmarken der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2,Dieses Amt wird ein regelmäßig erscheinendes amtliches Blatt herausgeben. Es wird regelmäßig veröffentlichen:
    1. Litera a
      die Namen der Inhaber der erteilten Patente mit einer kurzen Bezeichnung der patentierten Erfindungen;
    2. Litera b
      die Abbildungen der eingetragenen Marken.

Anmerkung

1. zum Abs. 1: Das ist in Österreich das Patentamt
2. zum Abs. 2: Patentblatt (§ 79 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970), Österreichischer Musteranzeiger (§ 33 MuSchG, BGBl. Nr. 497/1990)

Schlagworte

Fabriksmarke

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2021

Gesetzesnummer

10002271

Dokumentnummer

NOR12029422

Alte Dokumentnummer

N2197327242S