Rechtstracker.at

Art. 26

Fassungen
ab 18.08.1973 — BGBl. Nr. 399/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute18.08.1973 BGBl. Nr. 399/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

18.08.1973BGBl. Nr. 399/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 26

[Kündigung]

  1. Absatz eins,Diese Übereinkunft bleibt ohne zeitliche Begrenzung in Kraft.
  2. Absatz 2,Jedes Land kann diese Fassung der Übereinkunft durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen. Diese Kündigung bewirkt zugleich die Kündigung aller früheren Fassungen und hat nur Wirkung für das Land, das sie erklärt hat; für die übrigen Verbandsländer bleibt die Übereinkunft in Kraft und wirksam.
  3. Absatz 3,Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.
  4. Absatz 4,Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Land nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem es Mitglied des Verbandes geworden ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020

Gesetzesnummer

10002271

Dokumentnummer

NOR12029436

Alte Dokumentnummer

N2197327256S