Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1973Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1973,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5bArtikel 5 b
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 5ter
[Patente: Freie Einfuhr von in Verkehrsmitteln eingebauten patentierten Gegenständen]
In keinem der Verbandsländer wird als Eingriff in die Rechte des Patentinhabers angesehen:
der an Bord von Schiffen der anderen Verbandsländer stattfindende Gebrauch patentierter Einrichtungen im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, in den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer des Landes gelangen, vorausgesetzt, daß diese Einrichtungen dort ausschließlich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet werden;
der Gebrauch patentierter Einrichtungen in der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft- oder Landfahrzeuge der anderen Verbandsländer oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in dieses Land gelangen.
Anmerkung
vgl. § 26 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2021
Dokumentnummer
NOR12029400
Alte Dokumentnummer
N2197327220S