Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1973Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1973,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7aArtikel 7 a
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 7bis
[Marken: Verbandsmarken]
(1)Absatz eins,Die Verbandsländer verpflichten sich, Verbandsmarken, die Verbänden gehören, deren Bestehen dem Gesetz des Ursprungslandes nicht zuwiderläuft, auch dann zur Hinterlegung zuzulassen und zu schützen, wenn diese Verbände eine gewerbliche oder Handelsniederlassung nicht besitzen.
(2)Absatz 2,Es steht jedoch jedem Land zu, frei darüber zu bestimmen, unter welchen besonderen Bedingungen eine Verbandsmarke geschützt wird; es kann den Schutz verweigern, wenn diese Marke gegen das öffentliche Interesse verstößt.
(3)Absatz 3,Jedoch darf der Schutz dieser Marken einem Verband, dessen Bestehen dem Gesetz des Ursprungslandes nicht zuwiderläuft, nicht deshalb verweigert werden, weil er in dem Land, in dem der Schutz nachgesucht wird, keine Niederlassung hat oder seine Gründung den Rechtsvorschriften dieses Landes nicht entspricht.
Anmerkung
vgl. §§ 62 bis 67 Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260/1970
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2020
Dokumentnummer
NOR12029441
Alte Dokumentnummer
N2197327261S