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Art. 1

Fassungen
ab 18.08.1973 — BGBl. Nr. 400/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute18.08.1973 BGBl. Nr. 400/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Madrider Markenabkommen (Stockholmer Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

18.08.1973BGBl. Nr. 400/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 1

(Errichtung eines besonderen Verbandes – Hinterlegung der Marken beim Internationalen Büro - Begriffsbestimmung des Ursprungslandes) 1)

  1. Absatz eins,Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband für die internationale Registrierung von Marken.
  2. Absatz 2,Die Angehörigen eines jeden der Vertragsländer können sich in allen übrigen Vertragsländern dieses Abkommens den Schutz ihrer im Ursprungsland für Waren oder Dienstleistungen eingetragenen Marken dadurch sichern, daß sie diese Marken durch Vermittlung der Behörde des Ursprungslandes bei den im Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als „die Organisation“ bezeichnet) vorgesehenen Internationalen Büro für geistiges Eigentum (im folgenden als „das Internationale Büro“ bezeichnet) hinterlegen.
  3. Absatz 3,Als Ursprungsland wird das Land des besonderen Verbandes angesehen, in dem der Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat; wenn er eine solche Niederlassung in einem Land des besonderen Verbandes nicht hat, das Land des besonderen Verbandes, in dem er seinen Wohnsitz hat; wenn er keinen Wohnsitz innerhalb des besonderen Verbandes hat, das Land seiner Staatsangehörigkeit, sofern er Angehöriger eines Landes des besonderen Verbandes ist.

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1) Die Artikel sind mit Überschriften versehen worden, um die Benutzung des Textes zu erleichtern. Der unterzeichnete Vertragstext enthält keine Überschriften.

Anmerkung

Wohnsitz: § 66 JN, RGBl. Nr. 111/1895

Schlagworte

WIPO-Abkommen, BGBl. Nr. 397/1973

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Gesetzesnummer

10002272

Dokumentnummer

NOR12029299

Alte Dokumentnummer

N2197325546S