Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 18.08.1973 — BGBl. Nr. 400/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute18.08.1973 BGBl. Nr. 400/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Madrider Markenabkommen (Stockholmer Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

18.08.1973BGBl. Nr. 400/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 11

(Internationales Büro)

  1. Absatz eins,
    a) Die Aufgaben hinsichtlich der internationalen Registrierung sowie die anderen Verwaltungsaufgaben des besonderen Verbandes werden vom Internationalen Büro wahrgenommen.
  2. Litera b
    Das Internationale Büro bereitet insbesondere die Sitzungen der Versammlung sowie der etwa von ihr gebildeten Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen vor und besorgt das Sekretariat dieser Organe.
  3. Litera c
    Der Generaldirektor ist der höchste Beamte des besonderen Verbandes und vertritt diesen Verband.
  1. Absatz 2,Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung und aller etwa von ihr gebildeten Sachverständigenausschüsse oder Arbeitsgruppen teil. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe.
    1. Absatz 3,
      a) Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung die Konferenzen zur Revision der Bestimmungen des Abkommens mit Ausnahme der Artikel 10 bis 13 vor.
    2. Litera b
      Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung der Revisionskonferenzen zwischenstaatliche sowie internationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.
    3. Litera c
      Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen dieser Konferenzen teil.
  2. Absatz 4,Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.

Anmerkung

1. Internationales Büro: Art 9 WIPO-Abkommen, BGBl. Nr. 397/1973.
2. Generaldirektor: Art. 3bis Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Gesetzesnummer

10002272

Dokumentnummer

NOR12029309

Alte Dokumentnummer

N2197325556S