Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Madrider Markenabkommen (Stockholmer Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1973Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1973,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 16
(Anwendung früherer Fassungen)
a) Diese Fassung des Abkommens ersetzt in den Beziehungen zwischen den Ländern des besonderen Verbandes, die sie ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind, von dem Tag an, an dem sie für sie in Kraft tritt, das Madrider Abkommen von 1891 in seinen früheren Fassungen.
Jedoch bleibt jedes Land des besonderen Verbandes, das diese Fassung des Abkommens ratifiziert hat oder ihr beigetreten ist, in seinen Beziehungen zu den Ländern, die diese Fassung weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind, an die früheren Fassungen gebunden, sofern es diese nicht gemäß Artikel 12 Absatz (4) der Nizzaer Fassung vom 15. Juni 1957 vorher gekündigt hat.
(2)Absatz 2,Die dem besonderen Verband nicht angehörenden Länder, die Vertragspartei dieser Fassung des Abkommens werden, wenden sie auch auf die internationalen Registrierungen an, die beim Internationalen Büro durch Vermittlung der nationalen Behörde eines Landes des besonderen Verbandes, das nicht Vertragspartei dieser Fassung ist, vorgenommen worden sind, vorausgesetzt, daß die Registrierungen hinsichtlich dieser Länder den Vorschriften dieser Fassung des Abkommens entsprechen. Die dem besonderen Verband nicht angehörenden Länder, die Vertragspartei dieser Fassung des Abkommens werden, lassen es zu, daß das vorgenannte Land hinsichtlich der durch Vermittlung ihrer nationalen Behörden beim Internationalen Büro vorgenommenen internationalen Registrierungen die Erfüllung der Vorschriften der jüngsten Fassung dieses Abkommens, der es angehört, verlangt.
Schlagworte
MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015
Dokumentnummer
NOR12029314
Alte Dokumentnummer
N2197325561S