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Art. 4

Fassungen
ab 18.08.1973 — BGBl. Nr. 400/1973 (Stammfassung) · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute18.08.1973 BGBl. Nr. 400/1973 (Stammfassung) · 2 Dokumente

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 4.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Madrider Markenabkommen (Stockholmer Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

18.08.1973BGBl. Nr. 400/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 4bis

(Ersetzung früherer nationaler Eintragungen durch die internationale Registrierung)

  1. Absatz eins,Ist eine in einem oder mehreren der Vertragsländer bereits hinterlegte Marke später vom Internationalen Büro auf den Namen desselben Inhabers oder seines Rechtsnachfolgers registriert worden, so ist die internationale Registrierung als an die Stelle der früheren nationalen Eintragungen getreten anzusehen, unbeschadet der durch die letzteren erworbenen Rechte.
  2. Absatz 2,Die nationale Behörde hat auf Antrag die internationale Registrierung in ihren Registern zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Gesetzesnummer

10002272

Dokumentnummer

NOR12029206

Alte Dokumentnummer

N2197317831T

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Madrider Markenabkommen (Stockholmer Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

18.08.1973BGBl. Nr. 400/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 4

(Wirkung der internationalen Registrierung)

  1. Absatz eins,Vom Zeitpunkt der im Internationalen Büro nach den Bestimmungen der Artikel 3 und 3ter vollzogenen Registrierung an ist die Marke in jedem der beteiligten Vertragsländer ebenso geschützt, wie wenn sie dort unmittelbar hinterlegt worden wäre. Die in Artikel 3 vorgesehene Einordnung der Waren oder Dienstleistungen bindet die Vertragsländer nicht hinsichtlich der Beurteilung des Schutzumfangs der Marke.
  2. Absatz 2,Jede Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung gewesen ist, genießt das durch Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums festgelegte Prioritätsrecht, ohne daß es erforderlich ist, die unter Buchstabe D jenes Artikels vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.

Schlagworte

PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Gesetzesnummer

10002272

Dokumentnummer

NOR12029302

Alte Dokumentnummer

N2197325549S