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Art. 7

Fassungen
ab 18.08.1973 — BGBl. Nr. 400/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute18.08.1973 BGBl. Nr. 400/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Madrider Markenabkommen (Stockholmer Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

18.08.1973BGBl. Nr. 400/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 7

(Erneuerung der internationalen Registrierung)

  1. Absatz eins,Die Registrierung kann immer wieder für einen Zeitabschnitt von zwanzig Jahren, gerechnet vom Ablauf des vorhergehenden Zeitabschnitts an, durch einfache Zahlung der in Artikel 8 Absatz (2) vorgesehenen Grundgebühr und gegebenenfalls der Zusatz- und Ergänzungsgebühren erneuert werden.
  2. Absatz 2,Die Erneuerung darf gegenüber dem letzten Stand der vorhergehenden Registrierung keine Änderung enthalten.
  3. Absatz 3,Bei der ersten nach den Bestimmungen der Nizzaer Fassung vom 15. Juni 1957 oder dieser Fassung des Abkommens vorgenommenen Erneuerung sind die Klassen der internationalen Klassifikation anzugeben, auf die sich die Registrierung bezieht.
  4. Absatz 4,Sechs Monate vor Ablauf der Schutzfrist erinnert das Internationale Büro den Inhaber der Marke und seinen Vertreter durch Zusendung einer offiziösen Mitteilung an den genauen Zeitpunkt dieses Ablaufs.
  5. Absatz 5,Gegen Zahlung einer von der Ausführungsordnung festgesetzten Zuschlagsgebühr wird eine Nachfrist von sechs Monaten für die Erneuerung der internationalen Registrierung gewährt.

Anmerkung

Ausführungsbestimmungen: Regel 24-28 AusfO, BGBl. Nr. 13/1989

Schlagworte

MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970, Zusatzgebühr

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Gesetzesnummer

10002272

Dokumentnummer

NOR12029305

alte Dokumentnummer

N2197325552S