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Art. 9

Fassungen
ab 18.08.1973 — BGBl. Nr. 400/1973 (Stammfassung) · 4 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute18.08.1973 BGBl. Nr. 400/1973 (Stammfassung) · 4 Dokumente

Das RIS führt für diesen Tag 4 Dokumente zu Art. 9.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Madrider Markenabkommen (Stockholmer Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

18.08.1973BGBl. Nr. 400/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 9bis

(Übertragung der internationalen Marke mit Wechsel des Landes des Markeninhabers)

  1. Absatz eins,Wird eine im internationalen Register eingetragene Marke auf eine Person übertragen, die in einem anderen Vertragsland als dem Land des Inhabers der internationalen Registrierung ansässig ist, so ist die Übertragung durch die Behörde dieses Landes dem Internationalen Büro mitzuteilen. Das Internationale Büro trägt die Übertragung in das Register ein, teilt sie den anderen Behörden mit und veröffentlicht sie in seinem Blatt. Wird die Übertragung vor Ablauf der Frist von fünf Jahren seit der internationalen Registrierung vorgenommen, so holt das Internationale Büro die Zustimmung der Behörde des Landes des neuen Inhabers ein und veröffentlicht, wenn möglich, das Datum und die Nummer der Registrierung der Marke in dem Land des neuen Inhabers.
  2. Absatz 2,Die Übertragung einer im internationalen Register eingetragenen Marke auf eine Person, die zur Hinterlegung einer internationalen Marke nicht berechtigt ist, wird im Register nicht eingetragen.
  3. Absatz 3,Konnte eine Übertragung im internationalen Register nicht eingetragen werden, weil das Land des neuen Inhabers seine Zustimmung versagt hat oder weil die Übertragung zugunsten einer Person vorgenommen worden ist, die zur Einreichung eines Gesuchs um internationale Registrierung nicht berechtigt ist, so hat die Behörde des Landes des früheren Inhabers das Recht, vom Internationalen Büro die Löschung der Marke in dessen Register zu verlangen.

Anmerkung

Ausführungsbestimmungen: Regel 20-22 AusfO, BGBl. Nr. 13/1989.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Gesetzesnummer

10002272

Dokumentnummer

NOR12029210

Alte Dokumentnummer

N2197317835T

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Madrider Markenabkommen (Stockholmer Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

18.08.1973BGBl. Nr. 400/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 9ter

(Übertragung der internationalen Marke für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen oder für gewisse Vertragsländer - Verweisung auf Artikel 6quater der Pariser Verbandsübereinkunft (Marken: Übertragung))

  1. Absatz eins,Wird die Übertragung einer internationalen Marke nur für einen Teil der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen dem Internationalen Büro mitgeteilt, so trägt dieses die Übertragung in sein Register ein. Jedes der Vertragsländer ist befugt, die Gültigkeit dieser Übertragung nicht anzuerkennen, wenn die Waren oder Dienstleistungen des auf diese Weise übertragenen Teils mit denen gleichartig sind, für welche die Marke zugunsten des Übertragenden eingetragen bleibt.
  2. Absatz 2,Das Internationale Büro trägt auch Übertragungen der internationalen Marke ein, die sich nur auf eines oder auf mehrere der Vertragsländer beziehen.
  3. Absatz 3,Tritt in den vorgenannten Fällen ein Wechsel des Landes des Inhabers ein, so hat die für den neuen Inhaber zuständige Behörde die nach Artikel 9bis erforderliche Zustimmung zu erteilen, wenn die internationale Marke vor Ablauf der Frist von fünf Jahren seit der internationalen Registrierung übertragen worden ist.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze finden nur unter dem Vorbehalt des Artikels 6quater der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums Anwendung.

Anmerkung

Ausführungsbestimmungen: Regel 20-22 AusfO, BGBl. Nr. 13/1989.

Schlagworte

PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973


Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Gesetzesnummer

10002272

Dokumentnummer

NOR12029211

Alte Dokumentnummer

N2197317836T

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Madrider Markenabkommen (Stockholmer Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

18.08.1973BGBl. Nr. 400/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 9quater

(Gemeinsame Behörde mehrerer Vertragsländer - Behandlung mehrerer Vertragsländer als ein Land)

  1. Absatz eins,Kommen mehrere Länder des besonderen Verbandes überein, ihre Landesgesetze auf dem Gebiet des Markenrechts zu vereinheitlichen, so können sie dem Generaldirektor notifizieren:
    1. Litera a
      daß eine gemeinsame Behörde an die Stelle der nationalen Behörde jedes dieser Länder tritt und
    2. Litera b
      daß die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete für die vollständige oder teilweise Anwendung der diesem Artikel vorhergehenden Bestimmungen als ein Land anzusehen ist.
  2. Absatz 2,Diese Notifikation wird erst wirksam sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Mitteilung, welche der Generaldirektor den anderen Vertragsländern darüber zugehen läßt.

Anmerkung

Siehe BGBl. Nr. 82/1971 (Erklärung der Benelux-Staaten) bezüglich der Fassung von Nizza.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Gesetzesnummer

10002272

Dokumentnummer

NOR12029212

Alte Dokumentnummer

N2197317837T

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Madrider Markenabkommen (Stockholmer Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

18.08.1973BGBl. Nr. 400/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 9

(Verfahren bei Änderungen im nationalen Register und bei Einschränkungen des Verzeichnisses der Waren oder Dienstleistungen - Erweiterungen dieses Verzeichnisses)

  1. Absatz eins,Ebenso teilt die Behörde des Landes des Inhabers dem Internationalen Büro die bei der eingetragenen Marke im nationalen Register vermerkten Nichtigkeitserklärungen, Löschungen, Verzichte, Übertragungen und anderen Änderungen mit, wenn diese Änderungen auch die internationale Registrierung berühren.
  2. Absatz 2,Das Büro trägt diese Änderungen in das internationale Register ein, teilt sie seinerseits den Behörden der Vertragsländer mit und veröffentlicht sie in seinem Blatt.
  3. Absatz 3,Ebenso wird verfahren, wenn der Inhaber der internationalen Registrierung beantragt, das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen einzuschränken, auf die sich die Registrierung bezieht.
  4. Absatz 4,Für diese Amtshandlungen kann eine Gebühr erhoben werden, die durch die Ausführungsordnung festgesetzt wird.
  5. Absatz 5,Die nachträgliche Erweiterung des Verzeichnisses um eine neue Ware oder Dienstleistung kann nur durch eine neue Hinterlegung nach den Bestimmungen des Artikels 3 vorgenommen werden.
  6. Absatz 6,Der Erweiterung steht der Austausch einer Ware oder Dienstleistung durch eine andere gleich.

Anmerkung

Ausführungsbestimmungen: Regel 20-22 AusfO, BGBl. Nr. 13/1989.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Gesetzesnummer

10002272

Dokumentnummer

NOR12029307

Alte Dokumentnummer

N2197325554S