Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 18.08.1973 — BGBl. Nr. 401/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute18.08.1973 BGBl. Nr. 401/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Klassifikation von Waren (Stockholmer Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

18.08.1973BGBl. Nr. 401/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 16

[Übergangsbestimmungen]

  1. Absatz eins,Bis zur Amtsübernahme durch den ersten Generaldirektor gelten Bezugnahmen in dieser Fassung des Abkommens auf das Internationale Büro der Organisation oder den Generaldirektor als Bezugnahmen auf das Büro des durch die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums errichteten Verbandes oder seinen Direktor.
  2. Absatz 2,Die Länder des besonderen Verbandes, die diese Fassung des Abkommens weder ratifiziert haben, noch ihr beigetreten sind, können, wenn sie dies wünschen, während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens zur Errichtung der Organisation an, die in den Artikeln 5 bis 8 dieser Fassung des Abkommens vorgesehenen Rechte so ausüben, als wären sie durch diese Artikel gebunden. Jedes Land, das diese Rechte auszuüben wünscht, hinterlegt zu diesem Zweck beim Generaldirektor eine schriftliche Notifikation, die im Zeitpunkt ihres Eingangs wirksam wird. Solche Länder gelten bis zum Ablauf der genannten Frist als Mitglied der Versammlung.

    ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Fassung des Abkommens unterschrieben.

    GESCHEHEN zu Stockholm am 14. Juli 1967.

Anmerkung

"Internationales Büro", "Organisation": Art. 1 Abs. 6;
"Generaldirektor": Art. 5 Abs. 2 lit. a Z. iii.

Schlagworte

PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2013

Gesetzesnummer

10002273

Dokumentnummer

NOR12029332

Alte Dokumentnummer

N2197325800S