Norm Internationale Klassifikation von Waren (Stockholmer Fassung)× ▾ ‹›Gliederung Sucheni Gesucht wird wie im RIS: vertragdas ganze Wort, groß oder klein (nicht in "Kaufvertrag")vertrag*Wortanfang: Vertrag, Vertrages, Vertragsrecht*vertragWortende: Kaufvertrag, Mietvertrag*vertrag*irgendwo im Wortarbeit*gesetzAnfang und Ende: Arbeitsinspektionsgesetz"gesetzliche Erbfolge"genau diese Wortfolge (auch in einfachen Anführungszeichen)eltern unterhaltalle Wörter (auch: eltern und unterhalt)eltern oder unterhalteines der Wörtereltern nicht unterhaltdas erste Wort ohne das zweite(dienstbarkeit oder servitut) und verjährungKlammern verbinden ss und ß gelten gleich, Umlaute nicht (ä ist nicht ae). Ein Bindestrich trennt: "Home-Office" ist "Home Office". Zitate in jeder Schreibweise: "Abs. 3" = "Abs 3" = "Absatz 3". Gesucht wird auch in den Feldern des RIS-Dokuments (Kurztitel, Index, Schlagworte, Beachte, Anmerkung; bei Rechtssätzen auch Norm und Beisätze). Hilfe des RIS zum Feld "Suchworte" Internationale Klassifikation von Waren (Stockholmer Fassung) Fassungen (Gesetz) ab 06.09.1982 — BGBl. Nr. 124/1984▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008 06.09.198231.12.2007 § → § BGBl. Nr. 124/1984 18.08.197305.09.1982 BGBl. Nr. 401/1973 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 06.09.1982 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenArtikel 1[Einrichtung eines besonderen Verbandes - Annahme der Internationalen Klassifikation - Sprachen) 2]Art. 1Artikel 2[Rechtliche Bedeutung und Anwendung der Internationalen Klassifikation]Art. 2Artikel 3(Änderungen und Ergänzungen der InternationalenArt. 3Artikel 4Art. 4(Notifizierung, Inkrafttreten und | Veröffentlichung von Änderungen und Ergänzungen)Artikel 5[Versammlung des besonderen Verbandes]Art. 5Artikel 6[Internationales Büro]Art. 6Artikel 7[Finanzen)]Art. 7Artikel 8Art. 8(Änderungen der Artikel 5 bis 8)Artikel 9[Ratifikation und Beitritt - Inkrafttreten - Wirkung - Beitritt zur Fassung von 1957]Art. 9Artikel 10[Geltung und Dauer]Art. 10Artikel 11[Revision]Art. 11Artikel 12[Anwendung der früheren Fassung]Art. 12Artikel 13[Kündigung]Art. 13Artikel 14[Verweisung auf Artikel 24 der Pariser Verbandsübereinkunft (Hoheitsgebiete)]Art. 14Artikel 15[Unterzeichnung - Sprachen – Wahrnehmung der Verwahreraufgaben]Art. 15Artikel 16[Übergangsbestimmungen]Art. 16