Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 402/1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1995Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1995,
Inkrafttretensdatum
11.08.1973
Außerkrafttretensdatum
27.01.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1995
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK ÜBER DEN SCHUTZ VON HERKUNFTSANGABEN, URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND SONSTIGEN AUF DIE HERKUNFT HINWEISENDEN BENENNUNGEN LANDWIRTSCHAFTLICHER UND GEWERBLICHER ERZEUGNISSE
StF: BGBl. Nr. 402/1973
Sonstige Textteile
Nachdem das am 21. Juli 1972 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse samt Protokoll, welches Vertragswerk also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gwerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 27. März 1973
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertragswerk sind am 12. Juni 1973 ausgetauscht worden; das Vertragswerk tritt somit gemäß Art. XVII Abs. 2 des Abkommens am 11. August 1973 in Kraft. Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertragswerk sind am 12. Juni 1973 ausgetauscht worden; das Vertragswerk tritt somit gemäß Artikel römisch siebzehn, Absatz 2, des Abkommens am 11. August 1973 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Ungarische Volksrepublik, geleitet von dem Wunsch, Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstige auf die Herkunft hinweisende Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse gegen unlauteren Wettbewerb zu schützen, sind übereingekommen, zu diesem Zweck folgendes Abkommen zu schließen.
Dokumentnummer
NOR11002297
Alte Dokumentnummer
N2197314569R