Kurztitel
Hoheitszeichen – Großbritannien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1974Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1974,
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das britische Hoheitszeichen „Auszeichnung der Königin für die Industrie“, dessen zwei Darstellungen im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, Anwendung findet.Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß Paragraph 6, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1970 auf das britische Hoheitszeichen „Auszeichnung der Königin für die Industrie“, dessen zwei Darstellungen im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, Anwendung findet.
Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. Feber 1972, BGBl. Nr. 181, betreffend staatliche Hoheitszeichen des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland nicht berührt.Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. Feber 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 181, betreffend staatliche Hoheitszeichen des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland nicht berührt.