Rechtstracker.at

§ 229 StGB

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. I Nr. 112/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 229 heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 112/2015
§ 22901.01.197531.12.2015 BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 229

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 112/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Urkundenunterdrückung

Paragraph 229,

  1. Absatz eins,Wer eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Unterdrückung der Urkunde, bevor diese im Rechtsverkehr gebraucht werden sollte, rückgängig macht oder auf andere Art bewirkt, daß die Tat den Beweis, dem die Urkunde dienen sollte, nicht behindert.

Anmerkung

Siehe auch §§ 230, 258, 273.

Schlagworte

Dokument, Verheimlichung, Gebrauchsverhinderung, Vernichtung, Beschädigung, Erfolgsabwendung, tätige Reue

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40173711