Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Einwilligung des Verletzten
§ 90.Paragraph 90,
(1)Absatz eins,Eine Körperverletzung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit ist nicht rechtswidrig, wenn der Verletzte oder Gefährdete in sie einwilligt und die Verletzung oder Gefährdung als solche nicht gegen die guten Sitten verstößt.
(2)Absatz 2,Die von einem Arzt an einer Person mit deren Einwilligung vorgenommene Sterilisation ist nicht rechtswidrig, wenn entweder die Person bereits das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat oder der Eingriff aus anderen Gründen nicht gegen die guten Sitten verstößt.
(3)Absatz 3,In eine Genitalverstümmelung (§ 85 Abs. 1 Z 2a) kann nicht eingewilligt werden.In eine Genitalverstümmelung (Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2 a,) kann nicht eingewilligt werden.
Anmerkung
ÜR: Art. XII, BGBl. I Nr. 130/2001
Schlagworte
Zustimmung, Kastration
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Dokumentnummer
NOR40217851