Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strafrechtsanpassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1974Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Artikel IArtikel römisch eins
(1)Absatz eins,Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches ist auch auf Taten anzuwenden, die in anderen auf Gesetzesstufe stehenden, als Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften, im folgenden als Bundesgesetze bezeichnet, mit gerichtlicher Strafe bedroht werden, soweit diese Gesetze nichts anderes bestimmen.
(2)Absatz 2,§ 7 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ist auf eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, wonach eine Tat vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches als Vergehen oder Übertretung mit Strafe bedroht war, nur anzuwenden, wenn diese Bestimmung mit oder nach dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches ausdrücklich geändert worden ist.Paragraph 7, Absatz eins, des Strafgesetzbuches ist auf eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, wonach eine Tat vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches als Vergehen oder Übertretung mit Strafe bedroht war, nur anzuwenden, wenn diese Bestimmung mit oder nach dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches ausdrücklich geändert worden ist.
Anmerkung
Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
Schlagworte
Anpassungsvorschriften
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2012
Dokumentnummer
NOR12029473
Alte Dokumentnummer
N2197410538S