Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strafrechtsanpassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1974Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
(1)Absatz eins,Ist in Bundesgesetzen in einer gerichtlichen Strafbestimmung ausschließlich eine Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe wahlweise mit einer Geldstrafe angedroht, so tritt neben eine Freiheitsstrafe, deren Obergrenze
mit nicht mehr als 14 Tagen bestimmt ist, wahlweise eine Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen;
mit mehr als 14 Tagen, jedoch nicht mehr als einem Monat bestimmt ist, wahlweise eine Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen;
mit mehr als einem Monat, jedoch nicht mehr als drei Monaten bestimmt ist, wahlweise eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, und
mit mehr als drei Monaten, jedoch nicht mehr als sechs Monaten bestimmt ist, wahlweise eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.
(2)Absatz 2,Ist in Bundesgesetzen in einer gerichtlichen Strafbestimmung neben einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten wahlweise eine Geldstrafe angedroht, so beträgt deren Obergrenze 360 Tagessätze.
(3)Absatz 3,Ist in Bundesgesetzen in einer gerichtlichen Strafbestimmung neben einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten eine Geldstrafe angedroht, so tritt an die Stelle der zusätzlich angedrohten Geldstrafe eine wahlweise. Für diese Geldstrafe und die Geldstrafen, die sonst neben einer Freiheitsstrafe angedroht sind, gelten künftig die Strafrahmen nach den Abs. 1 und 2.Ist in Bundesgesetzen in einer gerichtlichen Strafbestimmung neben einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten eine Geldstrafe angedroht, so tritt an die Stelle der zusätzlich angedrohten Geldstrafe eine wahlweise. Für diese Geldstrafe und die Geldstrafen, die sonst neben einer Freiheitsstrafe angedroht sind, gelten künftig die Strafrahmen nach den Absatz eins und 2,
(4)Absatz 4,Ist in Bundesgesetzen in einer gerichtlichen Strafbestimmung neben einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten eine Geldstrafe zwingend angedroht, so tritt an die Stelle dieser zwingenden Vorschrift die Bestimmung, daß die Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe verhängt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2012
Dokumentnummer
NOR12029477
alte Dokumentnummer
N2197410542S