Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schuhkennzeichnungsverordnung ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 587/1995Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 44/1974)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1974,)
(1)Absatz eins,Schuhe, die der Schuhkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 44/1974, unterliegen und ihren Bestimmungen in der Fassung des Art. I dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Oktober 1978 importiert werden.Schuhe, die der Schuhkennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1974,, unterliegen und ihren Bestimmungen in der Fassung des Artikel römisch eins, dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Oktober 1978 importiert werden. (2)Absatz 2,Schuhe, die der Schuhkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 44/1974, unterliegen und ihren Bestimmungen in der Fassung des Art. I dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen, sofern sie vor dem 1. November 1978 erzeugt oder importiert worden sind vom Erzeuger oder Importeur bis zum 31. März 1979 an Wiederverkäufer gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt weden.Schuhe, die der Schuhkennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1974,, unterliegen und ihren Bestimmungen in der Fassung des Artikel römisch eins, dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen, sofern sie vor dem 1. November 1978 erzeugt oder importiert worden sind vom Erzeuger oder Importeur bis zum 31. März 1979 an Wiederverkäufer gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt weden. (3)Absatz 3,In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist jedoch die Schuhkennzeichnungsverordnung in ihrer ursprünglichen Fassung anzuwenden.In den Fällen des Absatz eins und 2 ist jedoch die Schuhkennzeichnungsverordnung in ihrer ursprünglichen Fassung anzuwenden.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Dokumentnummer
NOR12161811
Alte Dokumentnummer
N2197410753R