Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schuhkennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 44/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 587/1995Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 1. (1) Schuhe aller Art, deren Obermaterial oder Laufsohle aus Leder oder Kunststoff bestehen, dürfen nur dann gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind.Paragraph eins, (1) Schuhe aller Art, deren Obermaterial oder Laufsohle aus Leder oder Kunststoff bestehen, dürfen nur dann gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Schuhe,Absatz eins, gilt nicht für Schuhe,
die bereits bestimmungsgemäß gebraucht worden sind,
die für eine bestimmte Person nach Maß angefertigt worden sind.
Dokumentnummer
NOR12029485
Alte Dokumentnummer
N2197410747R