Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schuhkennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 44/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 587/1995Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2. (1) Zur Kennzeichnung ist ein Begriff zu verwenden, welcher dem Käufer (Letztverbraucher) die Unterscheidung ermöglicht, ob die im § 1 Abs. 1 genannten Schuhteile aus Leder oder Kunststoff bestehen.Paragraph 2, (1) Zur Kennzeichnung ist ein Begriff zu verwenden, welcher dem Käufer (Letztverbraucher) die Unterscheidung ermöglicht, ob die im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Schuhteile aus Leder oder Kunststoff bestehen.
(2)Absatz 2,An Stelle oder zusätzlich zu der im Abs. 1 vorgesehenen Kennzeichnung darf für Schuhteile aus Leder das in der Anlage abgebildete Ledersymbol verwendet werden.An Stelle oder zusätzlich zu der im Absatz eins, vorgesehenen Kennzeichnung darf für Schuhteile aus Leder das in der Anlage abgebildete Ledersymbol verwendet werden.
Dokumentnummer
NOR12029486
Alte Dokumentnummer
N2197410748R