Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.1978 bis 22.03.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.07.197822.03.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 587/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schuhkennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1978

Außerkrafttretensdatum

22.03.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 587/1995

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 3, (1) Die Kennzeichnung hat sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar zu erfolgen

  1. Litera a
    im Bereich der Fersenpartie des Schuhes, bei Stiefeln oder Pelzschuhen allenfalls auf der Innenseite des Schaftes oder auf einem Stoffband am oberen Ende des Schaftes, oder
  2. Litera b
    durch einen am Schuh zu befestigenden Anhänger aus haltbarem Material (z. B. fester Karton, Kunststoff, Leder).
  1. Absatz 2,Die Kennzeichnung der Beschaffenheit der Laufsohle ist auch auf der Laufsohle zulässig; dies gilt jedoch nicht, wenn die Kennzeichnung gemäß Absatz eins, Litera b, erfolgt.

Gesetzesnummer

10002301

Dokumentnummer

NOR12029487

Alte Dokumentnummer

N2197410749R