Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schuhkennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 44/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 587/1995Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.07.1978
Außerkrafttretensdatum
22.03.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 587/1995
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 3. (1) Die Kennzeichnung hat sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar zu erfolgenParagraph 3, (1) Die Kennzeichnung hat sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar zu erfolgen
im Bereich der Fersenpartie des Schuhes, bei Stiefeln oder Pelzschuhen allenfalls auf der Innenseite des Schaftes oder auf einem Stoffband am oberen Ende des Schaftes, oder
durch einen am Schuh zu befestigenden Anhänger aus haltbarem Material (z. B. fester Karton, Kunststoff, Leder).
(2)Absatz 2,Die Kennzeichnung der Beschaffenheit der Laufsohle ist auch auf der Laufsohle zulässig; dies gilt jedoch nicht, wenn die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 lit. b erfolgt.Die Kennzeichnung der Beschaffenheit der Laufsohle ist auch auf der Laufsohle zulässig; dies gilt jedoch nicht, wenn die Kennzeichnung gemäß Absatz eins, Litera b, erfolgt.
Dokumentnummer
NOR12029487
Alte Dokumentnummer
N2197410749R