Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waschmittelkennzeichnungsverordnung 1974
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 692/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2005Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 5. (1) Die Waschmittel-Verordnung 1973, BGBl. Nr. 74, wird insoweit, als sie sich auf Waschmittel in Pulverform bezieht und im folgenden nichts anderes bestimmt wird, aufgehoben.Paragraph 5, (1) Die Waschmittel-Verordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 74, wird insoweit, als sie sich auf Waschmittel in Pulverform bezieht und im folgenden nichts anderes bestimmt wird, aufgehoben.
(2)Absatz 2,Waschmittel in Pulverform, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen und vor dem 1. Juli 1975 verpackt oder importiert worden sind, dürfen vom Erzeuger oder Importeur bis zum 31. Dezember 1975 gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(3)Absatz 3,Andere als im Abs. 2 genannte Personen dürfen vor dem 1. Juli 1975 verpackte oder importierte Waschmittel, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, bis zum 30. Juni 1976 gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen.Andere als im Absatz 2, genannte Personen dürfen vor dem 1. Juli 1975 verpackte oder importierte Waschmittel, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, bis zum 30. Juni 1976 gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen.
(4)Absatz 4,In den Fällen des Abs. 2 und 3 ist jedoch die Waschmittel-Verordnung 1973 anzuwenden.In den Fällen des Absatz 2 und 3 ist jedoch die Waschmittel-Verordnung 1973 anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12030015
Alte Dokumentnummer
N2197422806S