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Art. 4

Fassungen
ab 20.03.1974 — BGBl. Nr. 123/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute20.03.1974 BGBl. Nr. 123/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen - Zusatzprotokoll (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1974,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

20.03.1974BGBl. Nr. 123/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Dieses Zusatzprotokoll bedarf der Ratifikation. Der Austausch der Ratifikationsurkunden wird so bald als möglich in Bukarest stattfinden.
  2. Absatz 2,Dieses Zusatzprotokoll tritt am 60. Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
  3. Absatz 3,Dieses Zusatzprotokoll wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es durch schriftliche, an den anderen Vertragsstaat gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem sie notifiziert wurde, wirksam.

    Geschehen in Wien am 18. Feber 1972 in zwei Urschriften in deutscher und rumänischer Sprache wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten das Zusatzprotokoll unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002303

Dokumentnummer

NOR12029529

Alte Dokumentnummer

N2197413108T