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Anl. 1

Fassungen
ab 20.02.1974 — BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute20.02.1974 BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

20.02.1974BGBl. Nr. 79/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

SCHLUSSPROTOKOLL

Bei der Unterfertigung des heute zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen abgeschlossenen Vertrages über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen besteht Einverständnis über folgende Punkte:

Ziffer eins Die Bestimmungen des zweiten Abschnittes dieses Vertrages sind auch auf die Schiedsgerichte der Sozialversicherung der Republik Österreich und die Sozialversicherungsgerichte in der Volksrepublik Polen entsprechend anzuwenden. Die durch die Erledigung eines Ersuchens auf Grund dieser Bestimmung entstehenden Kosten trägt jedoch der ersuchende Vertragsstaat.

Ziffer 2 Die Bestimmungen des Artikels 56 sind auch auf die Urkunden der österreichischen Sozialversicherungsträger anzuwenden, die nach österreichischem Recht keine öffentlichen Urkunden sind.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Schlußprotokoll, das einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bildet, unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 11. Dezember 1963 in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Anmerkung

Zu Z 1: Statt: Schiedsgerichte der Sozialversicherung nunmehr: Arbeits- und Sozialgerichte (§ 100 ASGG, BGBl. Nr. 215/1985).

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002304

Dokumentnummer

NOR12029941

Alte Dokumentnummer

N2197418048R