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Art. 2

Fassungen
ab 20.02.1974 — BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute20.02.1974 BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

20.02.1974BGBl. Nr. 79/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 2

Sprache im gegenseitigen Verkehr

Die Gerichte und die Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten können sich in den in diesem Vertrag geregelten Angelegenheiten der Sprache des Vertragsstaates bedienen, dem sie angehören; angeschlossene Schriftstücke bedürfen keiner Übersetzung, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

Anmerkung

1. Da nach Art. 11 Abs. 1 die anläßlich der Erledigung eines Ersuchens entstandenen Kosten mit Ausnahme der Sachverständigengebühren zwischen den Vertragsstaaten nicht ersetzt werden, gehen die Kosten für die Übersetzung der aus dem anderen Vertragsstaat einlangenden Rechtshilfeersuchen zu Lasten des ersuchten Staates.
2. Ausnahmen vom zweiten Halbsatz enthalten die Art. 16 lit. b iVm Art. 17 Abs. 2 lit. c sowie Art. 21 Abs. 3.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002304

Dokumentnummer

NOR12029945

Alte Dokumentnummer

N2197418053R