Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1974Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 2
Sprache im gegenseitigen Verkehr
Die Gerichte und die Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten können sich in den in diesem Vertrag geregelten Angelegenheiten der Sprache des Vertragsstaates bedienen, dem sie angehören; angeschlossene Schriftstücke bedürfen keiner Übersetzung, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
Anmerkung
1. Da nach Art. 11 Abs. 1 die anläßlich der Erledigung eines Ersuchens entstandenen Kosten mit Ausnahme der Sachverständigengebühren zwischen den Vertragsstaaten nicht ersetzt werden, gehen die Kosten für die Übersetzung der aus dem anderen Vertragsstaat einlangenden Rechtshilfeersuchen zu Lasten des ersuchten Staates.
2. Ausnahmen vom zweiten Halbsatz enthalten die Art. 16 lit. b iVm Art. 17 Abs. 2 lit. c sowie Art. 21 Abs. 3.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12029945
Alte Dokumentnummer
N2197418053R