Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1974Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 47Artikel 47
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 47
Befugnisse der diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden in Abwesenheitsfällen
Die diplomatischen oder die zuständigen konsularischen Vertretungsbehörden der Vertragsstaaten haben das Recht, die Angehörigen des von ihnen vertretenen Vertragsstaates, sofern diese abwesend sind und keinen Bevollmächtigten bestellt haben, vor den Behörden des anderen Vertragsstaates in außerstreitigen oder streitigen Nachlaßangelegenheiten zu vertreten und gemäß Artikel 45 auszufolgendes Nachlaßvermögen in Empfang zu nehmen. Vorschriften über die Notwendigkeit der Vertretung vor Gericht durch einen Rechtsanwalt bleiben unberührt.
Anmerkung
Grundlage der Vertretung ist eine Vollmacht kraft Vertrages.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12029921
Alte Dokumentnummer
N2197418028R