Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1974Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 49Artikel 49
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 49
Zuständigkeit in Angelegenheiten des Personenstandes und der Handlungsfähigkeit
In den in den Artikeln 23 bis 25 und 27 bis 30 bezeichneten, den Personenstand oder die Handlungsfähigkeit betreffenden Angelegenheiten sind die Gerichte des Vertragsstaates zuständig,
dem im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens die Person oder eine der Personen, deren Personenstand oder Handlungsfähigkeit es betrifft, angehört hat oder
auf dessen Gebiet in diesem Zeitpunkt die Person oder alle Personen, deren Personenstand oder Handlungsfähigkeit das Verfahren betrifft, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder gehabt haben, sofern es sich entweder um Angehörige eines der beiden Vertragsstaaten oder um Staatenlose gehandelt hat.
Schlagworte
competence indirecte
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12029923
Alte Dokumentnummer
N2197418030R