Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1974Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 52Artikel 52
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 52
Vollstreckung von Vergleichen
(1)Absatz eins,Vergleiche, die vor Gerichten eines der Vertragsstaaten in den im fünften Abschnitt behandelten vermögensrechtlichen Angelegenheiten oder in den im sechsten Abschnitt behandelten Angelegenheiten geschlossen worden sind, sind im anderen Vertragsstaat zu vollstrecken, wenn sie den im Artikel 51 vorgesehenen Voraussetzungen, soweit diese auf Vergleiche anwendbar sind, entsprechen.
(2)Absatz 2,Absatz 1 gilt sinngemäß für die vor Verwaltungsbehörden geschlossenen Vergleiche über die Leistung des Unterhaltes, wenn diesen Vergleichen auf Grund der in dem Vertragsstaat, in dem sie geschlossen worden sind, geltenden Rechtsvorschriften die Wirkung gerichtlicher Vergleiche zukommt.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Die vor den österreichischen Bezirksverwaltungsbehörden gem. § 18 Z 3 JWG, BGBl. Nr. 99/1954, geschlossenen Unterhaltsvergleiche können demnach auch in Polen vollstreckt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12029926
Alte Dokumentnummer
N2197418033R