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Art. 52

Fassungen
ab 20.02.1974 — BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 52 heute20.02.1974 BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 52

Inkrafttretensdatum

20.02.1974BGBl. Nr. 79/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 52

Vollstreckung von Vergleichen

  1. Absatz eins,Vergleiche, die vor Gerichten eines der Vertragsstaaten in den im fünften Abschnitt behandelten vermögensrechtlichen Angelegenheiten oder in den im sechsten Abschnitt behandelten Angelegenheiten geschlossen worden sind, sind im anderen Vertragsstaat zu vollstrecken, wenn sie den im Artikel 51 vorgesehenen Voraussetzungen, soweit diese auf Vergleiche anwendbar sind, entsprechen.
  2. Absatz 2,Absatz 1 gilt sinngemäß für die vor Verwaltungsbehörden geschlossenen Vergleiche über die Leistung des Unterhaltes, wenn diesen Vergleichen auf Grund der in dem Vertragsstaat, in dem sie geschlossen worden sind, geltenden Rechtsvorschriften die Wirkung gerichtlicher Vergleiche zukommt.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Die vor den österreichischen Bezirksverwaltungsbehörden gem. § 18 Z 3 JWG, BGBl. Nr. 99/1954, geschlossenen Unterhaltsvergleiche können demnach auch in Polen vollstreckt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002304

Dokumentnummer

NOR12029926

Alte Dokumentnummer

N2197418033R