Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1974Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 54Artikel 54
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 54
Hilfsweise Zuständigkeit
Die Bestimmungen der Artikel 31 Absatz 1, 32 Absatz 1, 33, 39 Absatz 1, 40 Absatz 1 bis 3 und 41 Absatz 1, nach denen die Gerichte eines der Vertragsstaaten zuständig sind, schließen die Zuständigkeit der Gerichte des anderen Vertragsstaates dann nicht aus, wenn die Anerkennung oder die Vollstreckung einer Entscheidung nach den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht vorgesehen oder durch eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung abgelehnt worden ist.
Anmerkung
Ein Anwendungsfall wäre, dass eine Entscheidung des nach Art. 31 ff oder 40 f zuständigen Gerichts im anderen Vertragsstaat (Zweitstaat) wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 48 Abs. 1 lit. c) oder aus Gründen des Ordre public (Art. 48 Abs. 2 lit. a) nicht anerkannt werden kann. Um einer Rechtsverweigerung vorzubeugen, wird für diese Fälle eine Zuständigkeit der Gerichte des Zweitstaates zwar nicht eigens geschaffen, jedoch eine nach dessen Recht bereits bestehende Zuständigkeit ausnahmsweise aufrechterhalten.
Schlagworte
internationale Zuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
NOR12029928
Alte Dokumentnummer
N2197418035R